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   VG Magdeburg, 12.07.2022 - 5 A 253/20 MD   

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VG Magdeburg, 12.07.2022 - 5 A 253/20 MD (https://dejure.org/2022,31781)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 12.07.2022 - 5 A 253/20 MD (https://dejure.org/2022,31781)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 12. Juli 2022 - 5 A 253/20 MD (https://dejure.org/2022,31781)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus VG Magdeburg, 12.07.2022 - 5 A 253/20
    Diese hohe Schwelle ist erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hat, dass eine vollständig von öffentlichen Mitteln abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 (Ibrahim) -, juris, Rn. 90).

    Nicht erreicht ist diese hohe Schwelle selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 (Ibrahim) -, a.a.O., Rn. 91).

    Die Annahme, dass international Schutzberechtigte aufgrund fehlender familiärer Solidarität in einem Land von Armut und schwierigen Verhältnissen im Allgemeinen stärker betroffen sind als Inländer, obwohl sie dort rechtlich die gleichen sozialen Rechte haben, ist dabei noch keine ausreichende Grundlage zur Annahme einer Situation extremer materieller Not (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 (Ibrahim) -, a.a.O., Rn. 97).

    Auch der bloße Umstand, dass im ersuchenden Mitgliedstaat die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als in dem bereits Schutz gewährenden Mitgliedstaat kann nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 GR-Charta verstoßende Behandlung zu erfahren (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 (Ibrahim) -, a.a.O., Rn. 93).

    Ein Gericht, dass mit einem Rechtsbehelf gegen eine solche Entscheidung befasst ist, und dem gegenüber Angaben gemacht werden, um das Vorliegen eines solchen Risikos nachzuweisen, ist verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandart der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische, allgemeine oder eine bestimmte Personengruppe betreffende Schwachstellen vorliegen (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 (Ibrahim) -, a.a.O., Rn. 88).

  • EuGH, 19.09.2017 - C-438/17

    Magamadov - Beschleunigtes Verfahren

    Auszug aus VG Magdeburg, 12.07.2022 - 5 A 253/20
    Diese hohe Schwelle ist erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hat, dass eine vollständig von öffentlichen Mitteln abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 (Ibrahim) -, juris, Rn. 90).

    Nicht erreicht ist diese hohe Schwelle selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 (Ibrahim) -, a.a.O., Rn. 91).

    Die Annahme, dass international Schutzberechtigte aufgrund fehlender familiärer Solidarität in einem Land von Armut und schwierigen Verhältnissen im Allgemeinen stärker betroffen sind als Inländer, obwohl sie dort rechtlich die gleichen sozialen Rechte haben, ist dabei noch keine ausreichende Grundlage zur Annahme einer Situation extremer materieller Not (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 (Ibrahim) -, a.a.O., Rn. 97).

    Auch der bloße Umstand, dass im ersuchenden Mitgliedstaat die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als in dem bereits Schutz gewährenden Mitgliedstaat kann nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 GR-Charta verstoßende Behandlung zu erfahren (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 (Ibrahim) -, a.a.O., Rn. 93).

    Ein Gericht, dass mit einem Rechtsbehelf gegen eine solche Entscheidung befasst ist, und dem gegenüber Angaben gemacht werden, um das Vorliegen eines solchen Risikos nachzuweisen, ist verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandart der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische, allgemeine oder eine bestimmte Personengruppe betreffende Schwachstellen vorliegen (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 (Ibrahim) -, a.a.O., Rn. 88).

  • EGMR, 10.01.2012 - 42525/07

    ANANYEV AND OTHERS v. RUSSIA

    Auszug aus VG Magdeburg, 12.07.2022 - 5 A 253/20
    Art. 3 EMRK verpflichtet die Mitgliedstaaten gleichwohl, sich zu vergewissern, dass die Bedingungen der Haft mit der Achtung der Menschenwürde vereinbar sind und dass Art und Methode des Vollzugs der Maßnahme den Gefangenen nicht Leid oder Härten unterwirft, die das mit einer Haft unvermeidbar verbundene Maß an Leiden übersteigt, und dass seine Gesundheit und sein Wohlbefinden unter Berücksichtigung der praktischen Bedürfnisse der Haft angemessen sichergestellt sind (EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 - M.S. S./Belgien u. Griechenland, juris, Rn. 221; Urteil vom 10. Januar 2012 - 42525/07 und 60800/08 - Ananyev u.a./Russland, juris, Rn. 141).

    Daneben sind andere Aspekte der physischen Haftbedingungen - etwa der Zugang zu Bewegung im Freien, natürliches Licht oder Luft, die Verfügbarkeit von Belüftung und die Einhaltung grundlegender sanitärer und hygienischer Anforderungen - relevant (EGMR, Urteil vom 10. Januar 2012 - 42525/07 und 60800/08 - Ananyev u.a./Russland, a.a.O., Rn. 143 ff.; Urteil vom 11. März 2021 - 6865/19 - Feilazoo/Malta, Rn. 82 f.).

    Allen Häftlingen muss ohne Ausnahme zumindest täglich eine Stunde Bewegung an der frischen Luft erlaubt werden, und zwar vorzugsweise als Teil eines größeren Programms an Aktivitäten außerhalb der Zelle (EGMR, Urteil vom 10. Januar 2012 - 42525/07 und 60800/08 - Ananyev u.a./Russland, a.a.O., Rn. 148).

  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

    Auszug aus VG Magdeburg, 12.07.2022 - 5 A 253/20
    Art. 3 EMRK verpflichtet die Mitgliedstaaten gleichwohl, sich zu vergewissern, dass die Bedingungen der Haft mit der Achtung der Menschenwürde vereinbar sind und dass Art und Methode des Vollzugs der Maßnahme den Gefangenen nicht Leid oder Härten unterwirft, die das mit einer Haft unvermeidbar verbundene Maß an Leiden übersteigt, und dass seine Gesundheit und sein Wohlbefinden unter Berücksichtigung der praktischen Bedürfnisse der Haft angemessen sichergestellt sind (EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 - M.S. S./Belgien u. Griechenland, juris, Rn. 221; Urteil vom 10. Januar 2012 - 42525/07 und 60800/08 - Ananyev u.a./Russland, juris, Rn. 141).

    Sie hängt von allen Umständen des Falles ab, wie der Dauer der Behandlung, ihren physischen und mentalen Auswirkungen und in einigen Fällen dem Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 - M.S. S./Belgien u. Griechenland, a.a.O., Rn. 219).

  • EGMR, 11.03.2021 - 6865/19

    FEILAZOO v. MALTA

    Auszug aus VG Magdeburg, 12.07.2022 - 5 A 253/20
    Daneben sind andere Aspekte der physischen Haftbedingungen - etwa der Zugang zu Bewegung im Freien, natürliches Licht oder Luft, die Verfügbarkeit von Belüftung und die Einhaltung grundlegender sanitärer und hygienischer Anforderungen - relevant (EGMR, Urteil vom 10. Januar 2012 - 42525/07 und 60800/08 - Ananyev u.a./Russland, a.a.O., Rn. 143 ff.; Urteil vom 11. März 2021 - 6865/19 - Feilazoo/Malta, Rn. 82 f.).

    Hinzu kommen der fehlende Zugang zu Bewegung im Freien, die teilweise fehlende Verfügbarkeit von Belüftung sowie den desolaten sanitären und hygienischen Zuständen (so auch EGMR, Urteil vom 11. März 2021 - 6865/19 -, Feilazoo/Malta, Rn. 84 ff.).

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

    Auszug aus VG Magdeburg, 12.07.2022 - 5 A 253/20
    Für die Auslegung von Art. 3 EMRK ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte heranzuziehen, der für die Dimension der Grundrechtsgarantien im Zusammenhang mit einer Abschiebungsschutz-berechtigung eine faktische Orientierungs- und Leitfunktion zukommt, die über den konkret entschiedenen Einzelfall hinausgeht (BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 -, juris, Rn. 62).
  • BVerfG, 25.04.2018 - 2 BvR 2435/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen im Asylverfahren wegen

    Auszug aus VG Magdeburg, 12.07.2022 - 5 A 253/20
    Es handelt sich um eine Pflicht zu einer gleichsam tagesaktuellen Erfassung und Bewertung der entscheidungsrelevanten Tatsachengrundlage (BVerfG, Beschluss vom 25. April 2018 - 2 BvR 2435/17 -, juris, Rn. 34).
  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus VG Magdeburg, 12.07.2022 - 5 A 253/20
    Es geht um eine Beurteilung auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 -, a.a.O., Rn. 98).
  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

    Auszug aus VG Magdeburg, 12.07.2022 - 5 A 253/20
    Dieses Konzept steht im Einklang mit dem der Schaffung eines gemeinsamen europäischen Asylsystems zugrundeliegenden Prinzips des gegenseitigen Vertrauens (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 und C-493/10 -, juris).
  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93

    Sichere Drittstaaten

    Auszug aus VG Magdeburg, 12.07.2022 - 5 A 253/20
    Bei der Prüfung der Annahme einer Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta oder im Sinne von Art. 3 EMRK ist nach dem vom Bundesverfassungsgericht zur Drittstaatenregelung entwickelten "Konzept der normativen Vergewisserung" im Grundsatz davon auszugehen, dass in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Anwendung der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention als auch der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - sichergestellt ist (BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, juris, Rn. 181).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.07.2019 - A 4 S 749/19

    Rückführung nach Italien nach den Maßstäben des EuGH - Verkürzung und

  • BVerwG, 26.05.2016 - 1 C 15.15

    Asylantrag; Unzulässigkeit; Zuständigkeit; Zuständigkeitsübergang;

  • BVerfG, 08.05.2017 - 2 BvR 157/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Abschiebung nach Griechenland

  • BVerfG, 31.07.2018 - 2 BvR 714/18

    Stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichende fachgerichtliche Sachaufklärung bzgl

  • BVerwG, 06.06.2014 - 10 B 35.14

    Asylbewerber; Asylantrag; Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; beachtliche

  • BVerfG, 10.10.2019 - 2 BvR 1380/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die unzureichende fachgerichtliche

  • BVerwG, 19.03.2014 - 10 B 6.14

    Asylbewerber; Asylantrag; Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; beachtliche

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.08.2018 - 3 L 293/18

    Tagesaktuelle Berücksichtigung von Erkenntnismitteln - hier: Afghanistan

  • VG Sigmaringen, 10.02.2023 - A 5 K 109/23

    Verfahrenseinstellung nach Nichterscheinen zur Asylantragstellung

    Ebenso wenig muss der Einzelrichter der Frage nachgehen, ob die - hierzu nicht angehörte - Antragstellerin Anhaltspunkte für eine Vulnerabilität aufweist und ob ihr bei Rücküberstellung nach Malta ggf. eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen könnte (kritisch hierzu immerhin: VG Magdeburg, Urteile vom 12.07.2022 - 5 A 31/20 MD und 5 A 253/20 MD -, juris; VG Berlin, Urteil vom 05.05.2022 - 34 K 581.18 A -, juris; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 29.12.2021 - 12 K 7763/21.A -, juris; vgl. demgegenüber aber auch: VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 27.05.2022 - 12 L 691/22.F.A -, juris; VG Gießen, Beschluss vom 26.04.2022 - 6 L 797/22.GI.A -, juris; VG Saarland, Beschluss vom 04.03.2022 - 5 L 197/22 -, juris; aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zuletzt: Beschluss vom 11.03.2020 - A 4 S 740/20 -, juris).
  • VG Göttingen, 06.02.2023 - 3 A 81/22

    Anerkannten-Folgeantrag; Anhörung; Drittstaatenbescheid; Erlöschen; Malta;

    Für Dublin-Rückkehrer wurden von einigen Gerichten aufgrund der Inhaftierungspraxis, der eingeschränkten Rechtsschutzmöglichkeiten und der Haftbedingungen in Malta systemische Mängel angenommen ( VG Magdeburg, Urteil vom 12.07.2022 - 5 A 253/20 MD -, juris; VG Berlin, Urteil vom 05.05.2022 - 34 K 581.18 A - VG Düsseldorf, Beschluss vom 10.12.2021 - 12 L 2456/21.A -, jeweils juris).
  • VG Bayreuth, 21.07.2023 - B 7 S 23.50224

    Dublinverfahren Malta, keine systemischen Mängel im Asylsystem auf Malta,

    Im Ergebnis geht das Gericht daher in Übereinstimmung mit der überwiegenden Zahl der Verwaltungsgerichte davon aus, dass auch für die Antragstellerin als Dublin-Rückkehrer in Malta keine systemischen Mängel im Asylsystem bestehen (vgl. VGH Mannheim, B.v. 11.3.2020 - A 4 S 740/20 - juris; VG Frankfurt/Main, B.v. 27.5.2022 - 12 L 6941/22.F.A - juris; VG Köln, B.v. 20.6.2023 - 8 L 993/23.A - juris; VG Stuttgart, B.v. 3.9.2021 - A 8 K 3990/21 - juris; VG Saarlouis, B.v. 4.3.2022 - 5 L 197/22 - juris; VG Karlsruhe, U.v. 30.4.2019 - A 13 K 1228/18 - juris; Österreichisches Bundesverwaltungsgericht, E.v. 10.9.2020 - W 1852226690 - 1/7E; Bundesverwaltungsgericht der Schweiz, U.v. 4.3.2022 - E-930/2022; a.A. VG Magdeburg, U.v. 12.7.2022 - 5 A 253/20 MD - juris).
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